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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1357/20

Datum:
11.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1357/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0111.12L1357.20.00
 
Schlagworte:
Zurruhesetzung, Anfechtungsklage, Aufschiebende Wirkung, Weiterbeschäftigungsanspruch, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Normen:
GG Art 19 Abs 4; VwGO § 80 Abs 1
Leitsätze:

1. Im Fall einer Anfechtungsklage gegen eine nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Zurruhesetzungsverfügung hat der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.2. Aus dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf dem früheren, bis zur angefochtenen Zurruhesetzung innegehabten Dienstposten. Die Zuweisung von Aufgaben obliegt grundsätzlich dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn.

 
Tenor:

        Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

 
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