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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1049/21

Datum:
20.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1049/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0920.12L1049.21.00
 
Schlagworte:
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Rechtswidriger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Sachlicher Grund; Notwendigkeit auf die aktuellsten Beurteilungen abzustellen
Normen:
Artikel 33 Abs. 2 GG, Art. 123 Abs. 1 VwGO
Leitsätze:

Beabsichtigt ein Dienstherr, dem in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung die Vornahme von Ernennungen untersagt worden ist, die im Übrigen unveränderten Planstellen nunmehr im Rahmen einer einem anderen Haushaltsjahr zugeordneten Beförderungsaktion zu vergeben, so bedarf ein zu diesem Zweck vorgenommener Abbruch des Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes.

 
Tenor:

        Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

        2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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