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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 9227/16

Datum:
28.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 9227/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0928.12K9227.16.00
 
Schlagworte:
Zurruhesetzung, Beamter
Normen:
BBG § 44 Abs. 1; BBG § 47 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Die ärtzliche Prognose, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen ist, wird durch eine frühere gegenteilige Prognose nicht in Zweifel gezogen, warum das Krankheitsbild chronifiziert ist und mehrere zwischenzeitliche Arbeitsversuche ohne Erfolg geblieben sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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