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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 659/21

Datum:
09.07.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 659/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0709.11L659.21.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld; einstweilige Anordnung; drohende Obdachlosigkeit durch Verlust des Heimplatzes; ungeklärter Vermögensverbleib und ersatzloser Verlust von Vermögenswerten; Beweisaufnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Normen:
§ 14 APG NW
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Pflegewohngeld in Form eines Darlehens in Höhe von 106,05 EUR für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2019 sowie in Höhe von 619,66 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01. November 2019 bis 31. Juli 2021 sowie fortan monatlich in Höhe von jeweils 619,66 EUR zunächst für weitere sechs Monate zu gewähren und an den D.              für die Stadt C.       e.V. in C.       auszuzahlen. Soweit der Antragsteller für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2019 darüber hinausgehende Pflegewohngeldleistungen begehrt, wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.

 
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