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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3676/18

Datum:
25.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3676/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0825.10K3676.18.00
 
Schlagworte:
Klageerweiterung, Unzulässigkeit, Klagefrist, Klagebegehren, Gebührenbescheid, Ermessen, Ermessensfehler, rechtswidrig, Gebührenrahmen, Rahmengebühr, Zeitgebühr
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 88; VwGO § 114;; GebG NRW § 1 Abs 1; GebG NRW § 2, GebG NRW § 13 Abs 1 Nr. 1;; GebG NRW § 9 Abs 1 Satz 1; AVerwGebO § 1
Leitsätze:

1) Teilweise Unzulässigkeit der Klage nach erfolgter Klageerweiterung wegen versäumter Klagefrist.

2) Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides. Entscheidung ermessensfehlerhaft, wenn eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt wird.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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