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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3326/20

Datum:
17.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3326/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0317.10K3326.20.00
 
Schlagworte:
Betreuungsplatz; Kindertageseinrichtung; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3
Leitsätze:

Der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung ist nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. Juli 2020 verpflichtet, der Klägerin unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km vom Wohnort der Klägerin gelegen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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