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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1876/21

Datum:
28.07.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
10 K 1876/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:0728.10K1876.21.00
 
Schlagworte:
Betreuungsplatz; Kindertageseinrichtung; über 3-jähriges Kind; Kapazitätserschöpfung; Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht; Wohnortnähe; Zumutbarkeit; Richtwert 5 km-Grenze; Anspruch auf Halbtagsbetreuung
Normen:
SGB VIII § 24 Abs 3; KiBiz § 5
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. März 2021 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 verpflichtet, dem Kläger unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km vom Wohnort des Klägers gelegen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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