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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 32/20

Datum:
05.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 32/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0505.9L32.20.00
 
Schlagworte:
Rechtsbehelfsbelehrung; Verwaltungsakt; Drittwirkung
Normen:
VwGO § 58 Abs 1
Leitsätze:

Eine abstrakt gehaltene Rechtsbehelfsbelehrung mit dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Inhalt wirkt auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen, denen ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung bekannt gegeben wird. Ein textlich nachfolgender Zusatz, der ebenfalls unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" zu finden ist und mit der Formulierung "Ihnen" persönlich gefasst ist, führt nicht dazu, dass der abstrakt gefasste Teil der Rechtsbehelfsbelehrung als personenbezogen anzusehen wäre.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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