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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1924/19

Datum:
02.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1924/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0602.9L1924.19.00
 
Schlagworte:
Sicherheitsleistung; duales System; Ersatzvornahme; Verpackungsabfälle; Berechnung; Mitbenutzungsentgelt; Nebenentgelt
Normen:
VerpackG § 14 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 22 Abs.3, Abs. 4, Abs. 9;; VwGO § 80 Abs. 5, § 114 Satz 1; VerpackV a.F. § 6 Abs. 5 Satz 3
Leitsätze:

1. § 18 Abs. 4 VerpackG den verfassungsrechtlichen Geboten der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.Sofern sich die Behörde auf Schätzungen stützt, muss die Schätzung im Licht des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage (§ 40 VwVfG) plausibel und in sich schlüssig sein. Bei der Ermittlung von Daten ist dabei u.a. zu berücksichtigen, dass ein möglichst wirklichkeitsgetreues Ergebnis erzielt wird.

3. Es entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Höhe der Sicherheitsleistung für die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG nicht anhand der Verarbeitung einer regulär anfallenden Stichtagsmenge, sondern der flächendeckenden Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise (§ 14 Abs. 1 VerpackG) und deren Zuführung zu einer Verwertung (§ 14 Abs. 2 VerpackG) zu bemessen.

4. Vertretbare Grundlage der Berechnung der Sicherheitsleistung die Menge der nicht abgeholten Verpackungsabfälle, die Kosten der Abholung der erfassten Verpackungsabfälle bei den privaten Verbrauchern und die Kosten der Entsorgung der erfassten Verpackungsabfälle.

5. Die zuständige Behörde darf bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung auf ein "worst-case-Szenario" abstellen (Anschluss VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 14 K 2860/15 -, juris Rn. 101 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV a.F.).

 
Tenor:

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 60 % und der Antragsgegner 40 %.

 
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