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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1616/20

Datum:
28.07.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1616/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0728.9K1616.20.00
 
Schlagworte:
Fahrgastbeförderung; Verlängerung, Straftat
Normen:
FEV § 48; FEV § 11 Abs. 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13. November 2019 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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