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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3313/19

Datum:
01.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3313/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1001.5K3313.19.00
 
Schlagworte:
Austauschen einer Rechtsgrundlage; Beseitigungsanordnung; Zustandsverantwortlicher; Gefahr für Leib und Leben
Normen:
BauO NRW § 58 Abs 2 Satz 2; BauO NRW § 82 Satz 1; BauO NRW § 3 Abs 1; OBG NRW § 18; GG Art 14 Abs 1; VwGO § 114 Satz 1
Leitsätze:

1. Das Gericht hat von Amts wegen eine Rechtsgrundlage auszuwechseln oder zu ergänzen, wenn dadurch der auf der falschen oder unvollständigen Rechtsgrundlage beruhende Bescheid nicht in seinem Wesen geändert wird. Hier bejaht für den Fall, dass die Behörde eine Beseitigungsanordnung (nur) auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 stützt und die speziellere, aber letztlich inhaltsgleiche Vorschrift des § 82 Satz 1 BauO NRW 2018 außer Acht lässt.

2. Der Eigentümer eines Grundstücks ist auch für Gefahren verantwortlich, die unbefugt das Grundstück betretende Dritte drohen, sofern die Gefahren ihren Ursprung in dem Zustand des Gebäudes haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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