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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3a L 1069/20.A

Datum:
13.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3a L 1069/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1013.3A.L1069.20A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Dublin, Schweden, Corona, Covid-19, Aussetzung der Vollziehung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2; Dublin III-VO Art 27 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 4; VwGO § 60; AsylG § 34a Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Hat der Asylsuchende die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach der Dublin III-VO innerhalb der Frist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei Gericht beantragt und das Eilverfahren nach einer vom Bundesamt wegen der Corona-Pandemie nach § 80 Abs. 4 VwGO verfügten Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist ihm nach Aufhebung der Aussetzung durch das Bundesamt für einen weiteren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO von Amts wegen Wiedreinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

In Schweden bestehen keine systemischen Mängel der Schutzgewährung.

Ein Abschiebungsverbot wegen der aktuellen Corona-Lage ist für Schweden nicht anzunehmen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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