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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 589/20

Datum:
19.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 589/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0519.20L589.20.00
 
Schlagworte:
Coronavirus, COVID-19, SARS-Cov-2, Massagestudio, Tantra-Massage, Prostitution, Bordell
Normen:
IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; CoronaSchutzVO NRW § 10 Abs 1 Nr 5; CoronaSchVO NRW § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4
Leitsätze:

1. Der Verordnungsgeber muss bei der Umsetzung eines Stufenplans, der eine schrittweise Lockerung der Coronaschutzverbote vorsieht, den Gleichheitssatz im Auge behalten. Die insoweit unvermeidbaren Ungleichbehandlungen müssen von sachlichen Gründen getragen sein.

2. Auch müssen insbesondere dann, wenn aus Sicht des Verordnungsgebers aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten sind, die insoweit zunehmend diffizilen Regelungen – zumal dann, wenn sie in sehr kurzen Zeitabständen mehrfach geändert werden – hinreichend bestimmt gefasst sein, damit der Normadressat den Überblick darüber behalten kann, welche konkreten Handlungen tagesaktuell wieder erlaubt sind und welche Verbote mit welchen Maßgaben noch Bestand haben. Unklarheiten gehen insofern zu Lasten des Verordnungsgebers.

3. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei den Betriebsstätten der Antragstellerin wegen der dort angebotenen Tantra-Massage nicht um Prostitutionsstätten, Bordelle oder ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO NRW. Bei einer am Sinn und Zweck der Coronaschutzverordnung orientierten Auslegung handelt es sich bei der von der Antragstellerin angebotenen Tantra-Massage vielmehr um „Massage“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO NRW, die unter Beachtung der in der Anlage zu der Coronaschutzverordnung NRW für Massage/Massagestudios festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards (wieder) zulässig ist.

 
Tenor:

         Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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