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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 523/20

Datum:
29.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 523/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0429.20L523.20.00
 
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-Cov 2, COVID-19, Versammlung, Maikundgebung, Innenstadt, Mindestabstand
Normen:
GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 8; IfSG § 28; CoronaSchVO NRW § 11 Abs 1, CoronaSchVO § 11 Abs 3
Leitsätze:

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Zusammenleben ist das Verbot einer Versammlung rechtmäßig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) eingehalten werden.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

3. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.

 
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