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Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Zusammenleben ist das Verbot einer Versammlung rechtmäßig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) eingehalten werden.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
3. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.
Der am 28. April 2020 gestellte Antrag des Antragstellers,
2die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zur Durchführung der Versammlung „Heraus zum 1. Mai“ am 1. Mai 2020 auf dem Kennedyplatz in Essen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen,
3hat keinen Erfolg.
4Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.
5Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
6Nach § 11 Abs. 1 der für das Begehren des Antragstellers maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung sind Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.
7Die Kammer lässt es im vorliegenden Verfahren dahingestellt, ob diese Vorschriften mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß sind. Eine Klärung dieser Rechtsfrage muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
8Vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rdnr. 23.
9Für das vorliegende Verfahren geht die Kammer davon aus, dass mit Blick auf die kollidierenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 GG im Sinne der Herstellung einer praktischen Konkordanz die Durchführung einer Versammlung zulässig ist, wenn der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen durch die insofern erforderlichen Maßnahmen hinreichend sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund wendet die Kammer die in § 11 Abs. 3 CoronaSchVO getroffene Regelung mit der Maßgabe an, dass dem Grundrecht aus Art. 8 GG hinreichend Rechnung zu tragen ist.
10Hiervon ausgehend besteht der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG nicht. Nach Art. 8 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Auch bei einer Einhaltung der vom Antragsteller vorgesehenen und eventuellen weiteren Auflagen ist der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen durch den Veranstalter im vorliegend konkreten Fall nicht sichergestellt, sodass eine Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und der damit verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers hier gerechtfertigt sind.
11Ausweislich der Antragsschrift vom 28. April 2020 beabsichtigt der Veranstalter eine Versammlung auf dem Kennedyplatz in Essen von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr auf einer räumlich abgetrennten Fläche von 40 × 40 m. Beabsichtigt ist eine Teilnehmerzahl von „ca. 100 Personen“, wobei eine Reduktion auf 50 Teilnehmer im erforderlichen Fall vorgenommen werden könne. Zusätzlich zu der räumlichen Trennung und der begrenzten Teilnehmerzahl sollen Passanten auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes hingewiesen werden. Für die Teilnehmer würden die Abstände durch Kreidemarkierungen optisch wahrnehmbar gemacht. Zudem seien die Teilnehmer verpflichtet, Mund-Nasen-Masken zu tragen, die in ausreichender Anzahl bereitgehalten würden. Es würde eine Teilnehmerliste erstellt, sodass eine Rückverfolgung von eventuellen Infektionsfällen sichergestellt sei. Dies alles werde von Ordnern gewährleistet.
12Im Antrag, der bei der Behörde eingereicht wurde, ist die Rede davon, dass „130 Teilnehmerplätze“ vorgesehen werden sollen. Auch ist hier ein Zeitraum von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingeplant, beginnend mit der Vorbereitung ab 10:00 Uhr. Nach dem Veranstaltungskonzept (vgl. Bl. 42 f. der Gerichtsakte) soll zwischen den Redebeiträgen und am Ende der Kundgebung zwar keine Livemusik, aber offensichtlich Musik („Konserve“, vgl. Bl. 42 der Gerichtsakte) abgespielt werden.
13Auch unter Berücksichtigung dieser vom Antragsteller angekündigten und eventueller vom Gericht weiter anzuordnenden Auflagen für eine Versammlung und unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Zusammenleben ist zur Überzeugung der Kammer nicht sichergestellt, dass die für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) eingehalten werden.
14Die im konkreten Einzelfall von der Kammer getroffene Einschätzung resultiert zum einen insbesondere aus der räumlichen Lage der beabsichtigten Versammlung und zum anderen aus der Tatsache, dass für den 1. Mai 2020 ebenfalls in der Innenstadt weitere Versammlungen angekündigt sind, die beabsichtigen, sich der Kundgebung am Kennedyplatz anzuschließen.
15Insbesondere in Abgrenzung zu den weiteren, von der Kammer getroffenen Beschlüssen zu den Versammlungen am 1. Mai,
16vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2020 – 20 L 514/20 –, bisher noch nicht veröffentlicht (siehe hierzu Pressemitteilung: „Mai-Kundgebung in Gelsenkirchen darf stattfinden“, abrufbar unter www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen),
17handelt es sich bei der hier beabsichtigten Versammlungsfläche nicht um einen außerhalb der zentralen Aufenthaltsbereiche in der Innenstadt gelegenen Ort. Der Kennedyplatz in Essen ist vielmehr zentral gelegen innerhalb der Fußgängerzone und wird von den Einwohnern in Essen dort auch regelmäßig – auch an Feiertagen – zum Aufenthalt genutzt. Der Kennedyplatz wird weiter auch von der Stadt Essen als zentraler Veranstaltungsort verwendet, so z.B. für etwaige Märkte, Konzerte und sonstige Veranstaltungen. Es ist mithin allein aufgrund des Versammlungsortes mit einem erheblichen Zuschauer- und Teilnehmerzulauf zu rechnen. Darüber hinaus ist der Kennedyplatz – in Abgrenzung zu dem von der Kammer für die Maikundgebung in Gelsenkirchen getroffenen Beschluss – umringt von gastronomischen Angeboten, die auch über Außenplatzbestuhlung verfügt. Auch wenn diese derzeit nicht zu gastronomischen Zwecken mit Aufenthalt der Gäste genutzt werden kann, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Vielzahl der dortigen gastronomischen Angebote auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, Essen zum Mitnehmen anzubieten. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es auf dem Kennedyplatz zu einer erhöhten Anzahl von Menschen kommt, die dort allein zur Wahrnehmung des gastronomischen Angebots hinkommen.
18Darüber hinaus ist der Kennedyplatz – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt und der dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist – auch von seiner räumlichen Beschaffenheit nicht geeignet, sicherzustellen, dass es bei einer begrenzten Teilnehmerzahl bleibt und sich insbesondere auch keine Schaulustigen und Zuschauer in einer dem Infektionsschutzgesetz widersprechenden Weise dort einfinden werden.
19Zwar obliegt es aber grundsätzlich den Polizei- und Ordnungsbehörden, die Einhaltung dieser Vorgaben ggf. durch ergänzende schriftliche Hinweise oder durch Megafondurchsagen sicherzustellen. Nötigenfalls mögen Platzverweise gegenüber Personen, die erkennbar nicht an der Versammlung teilnehmen und sich nicht an die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben halten, durch die Polizei oder Betretungsverbote durch die Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 2 CoronaSchVO NRW erwogen werden. Die Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken hat die Antragsgegnerin anzustellen; die Verantwortung hierfür trifft nicht allein den Antragsteller.
20Vgl. VG Münster, Beschluss vom 25. April 2020 – 5 L 361/20 –, Rdnr. 16 ff., abrufbar unter www.nrwe.de, und zu weiteren Möglichkeiten VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2020 – 10 B 2232/20 –, juris, Rdnr. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rdnr. 25.
21Bei einer Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes und der weiteren Auflagen durch die Versammlungsteilnehmer obliegt es dem Veranstaltungsleiter, mittels des Mikrophons in geeigneter Weise auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken und zu deren Einhaltung aufzufordern. Notfalls ist die Versammlung von ihm aufzulösen.
22Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2020 – 7 L 704/20 –, Blatt 4 des Beschlussabdrucks.
23Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, insbesondere die Einhaltung der Teilnehmeranzahl, hier weder durch den Antragsteller noch die örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden sichergestellt werden kann. Der Veranstaltungsort ist insbesondere nicht derart räumlich abgegrenzt, dass aufgrund einer guten Übersichtlichkeit es dem Versammlungsleiter möglich wäre, das Sicherheitskonzept tatsächlich umzusetzen. Der Kennedyplatz liegt mitten in der Fußgängerzone von Essen. Er ist allein über neun Zugänge begehbar. Unter dem Kennedyplatz befindet sich ein zentrales Parkhaus, welches über fünf Aufgänge mitten auf dem Kennedyplatz verfügt. Mithin sind mindestens vierzehn Zuwege zum Veranstaltungsort denkbar, über die sowohl potentielle Versammlungsteilnehmer als auch Zuschauer oder Passanten diesen Platz betreten können. Es ist daher zur Überzeugung der Kammer nicht gewährleistet, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen den Versammlungsteilnehmern sichergestellt werden kann.
24Quelle: https://www.geoportal.nrw
26Die Kammer folgt der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass in Anbetracht dieser Besonderheiten der Örtlichkeit auch die vom Antragsteller geplanten Lenkungsmaßnahmen (v.a. Ordner, Flatterband und Bodenkreidemarkierungen) nicht ausreichend sind, um effektiv gewährleisten zu können, dass der Mindestabstand unter den Teilnehmern eingehalten wird. Dies gilt hier auch und gerade vor dem Hintergrund der zu erwartenden Teilnehmerzahl. Die Kammer geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass ein erheblicher, weit über die angekündigte Teilnehmeranzahl hinausgehender Zulauf an potentiellen Veranstaltungsteilnehmern erfolgen wird. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin, welche mittlerweile auch gerichtsbekannt sind, beabsichtigt mindestens eine weitere Personengruppe eine Parallelveranstaltung in der Essener Innenstadt. Diese hat bereits angekündigt, sich der Veranstaltung des hiesigen Antragstellers anschließen zu wollen, sobald die eigene Veranstaltung am rund 450 m vom Kennedyplatz entfernt gelegenen Willy-Brandt-Platz (10:30 bis 11:30 Uhr) beendet ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für beide Veranstaltungen bereits in den sozialen Medien aufgerufen wurde, so dass auch insoweit mit einer durchaus erhöhten Teilnehmerzahl zu rechnen ist. Dies gilt schließlich auch, weil der Kennedyplatz bis zum Jahr 2017 traditioneller Ort der Maikundgebungen des DGB war. Bewohner der Innenstadt und Passanten könnten auch deshalb vermehrt auf die hier geplante Veranstaltung aufmerksam werden.
27Darüber hinaus sieht das Programm des hiesigen Antragstellers zwar keine Livemusik, so aber doch Musik „aus der Konserve“ vor, die während der Redepausen abgespielt werden soll, sodass sich möglicherweise zusätzlich Leute in räumlicher Nähe dieser Versammlung ansammeln, allein um die Musik zu hören. Das Veranstaltungskonzept zeigt auch an dieser Stelle, dass der Veranstalter den Infektionsschutz nicht in der gebotenen Art und Weise gewissenhaft verfolgt.
28Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller, dem Versammlungsleiter, um den stellvertretenden Vorsitzenden des DGB-Stadtverbands Essen handelt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat seine Mai-Veranstaltungen mit Blick auf die derzeit grassierende Corona-Epidemie abgesagt. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass, wenn ein hochrangiges Mitglied des Verbands eine Versammlung am traditionellen Tag der Mai Kundgebungen des DGB an einem zentralen Essener Platz – sozusagen als „DGB-Ersatz-Kundgebung“ – veranstaltet, es zu einem enormen Zulauf von Veranstaltungsteilnehmern kommen wird, der vom Versammlungsleiter auch unter Einsatz einer Vielzahl von Ordnern nicht mehr kontrollierbar ist.
29Soweit die Bedenken der Kammer insbesondere aus dem vom Veranstalter selbst gewählten Ort der Versammlung resultieren, sieht die Kammer keine Möglichkeit, im Rahmen einer Auflage einen alternativen Versammlungsort aufzugeben, zumal die Auswahl des Ortes dem Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsveranstalters unterfällt. Der Antragsgegnerin ist insoweit auch kein Ermessensausfall anzulasten, denn nach ihren Angaben sei mit dem Veranstalter zumindest abstrakt über alternative Standorte gesprochen worden. Konkrete alternative Standorte seien im Rahmen des Kooperationsgesprächs zwar nicht erörtert worden, dies jedoch deshalb, weil der Antragsteller schnell zu erkennen gegeben habe, dass er vor allem wegen der Größe des Kennedyplatzes diesen bevorzuge und auch auf diesem die Veranstaltung durchführen wolle. Die Antragsgegnerin hat den Weberplatz in ihre Ermessenserwägungen als alternativen Standort aufgenommen, aber als Alternative ausgeschlossen. Zwar sei dieser mit Blick auf die Zugänge besser zu kontrollieren, aber deutlich kleiner. Auch der Burgplatz komme nicht in Betracht, da dieser Platz seit 2017 vom DGB für seine Veranstaltungen am 1. Mai genutzt worden sei. Es sei zu befürchten, dass viele Personen, die von der Absage der DGB-Veranstaltung keine Kenntnis hätten, diesen Platz am 1. Mai aufsuchen könnten.
30Eine Ermessensreduktion auf Null zur Ausnahmebewilligung der Veranstaltung auf dem Kennedyplatz ist jedenfalls nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Der Versagungsbescheid ist mithin nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.