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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 514/20

Datum:
28.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 514/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0428.20L514.20.00
 
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-Cov 2, COVID-19, Versammlung, Maikundgebung, Auflagen, Mindestabstand
Normen:
GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 8; IfSG § 28; CoronaSchVO NRW § 11 Abs 1, CoronaSchVO NRW § 11 Abs 3
Leitsätze:

Mit Blick auf die kollidierenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 GG ist im Sinne der Herstellung einer praktischen Konkordanz die Durchführung einer Versammlung zulässig, wenn der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus durch die insofern erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) hinreichend sichergestellt ist.

 
Tenor:

a) Die in dem Antrag vom 16. April 2020 in der modifizierten Form der eidesstattlichen Versicherung vom 24. April 2020 enthaltenen Rahmenbedingungen der Versammlung und die darin niedergelegten Maßnahmen zur Sicherung des Gesundheitsschutzes – insbesondere die Sicherstellung des Abstands der Versammlungsteilnehmer zueinander (pro Teilnehmer eine Stehplatzfläche von 2,40 m x 4,80 m) – werden zur Auflage gemacht.

Zusätzlich werden folgende Modifikationen und weitere Auflagen gemacht:

b) Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung wird auf 70 Teilnehmer begrenzt.

c) Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht an der Versammlung teilnehmen.

d) Es wird kein Informationsmaterial (Flugblätter etc.) verteilt oder zur Mitnahme ausgelegt.

e) Zur südwestlichen Seite hin ist der Veranstaltungsort von der parallel zur Overwegstraße gelegenen Grünfläche abzugrenzen und es ist durch 2 zusätzliche Ordner sicherzustellen, dass ein Zugang zu dem Versammlungsort über diese Seite des Platzes nicht erfolgt.

f) Vor dem zur Florastraße gelegenen Zugang zum Veranstaltungsort ist ein Wartebereich für Versammlungswillige einzurichten, die wegen Erreichens der maximalen Teilnehmerzahl (noch) nicht an der Versammlung teilnehmen können. Dabei ist durch 2 zusätzliche Ordner sicherzustellen, dass die Wartenden den erforderlichen Schutzabstand von 2 Metern zueinander einhalten und einen Mundschutz tragen. Weiter ist durch die Ordner sicherzustellen, dass ein hinreichend großer Sicherheitsabstand auch zu etwaigen Passanten eingehalten wird.

g) Es sind 200 medizinische Schutzmasken oder (nichtmedizinische) Alltagsmasken oder Community-Masken / Behelfs-Masken für die Teilnehmer der Veranstaltung und etwaige – bei einem Verlassen des Geländes durch Versammlungsteilnehmer – nachrückende Versammlungsteilnehmer sowie für Schaulustige bereitzuhalten und bei Bedarf auszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30% und die Antragsgegnerin zu 70%.

 
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