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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 498/20

Datum:
27.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 498/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0427.20L498.20.00
 
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-Cov 2, COVID-19, Segelboot, Segeln, Hafenanlage, Wassersport
Normen:
GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 14 Abs 1; IfSG § 28 Abs 1, IfSG § 16 Abs 1; CoronaSchVO NRW § 3 Abs 3
Leitsätze:

1. Eine Hafenanlage eines Fahrtensegler- und Kanuvereins an einem Binnengewässer ist eine private Sportanlage i.S.d. § 3 Abs. 3 CoronaSchVO (in der am 27. April 2020 geltenden Fassung), in der jeglicher Sportbetrieb untersagt ist. Jedenfalls das zur Benutzung eines Segelbootes erforderliche Betreten der Hafenanlage auf dem Vereinsgelände in Verbindung mit dem dann notwendigen Ablegen vom Steg stellt einen Sportbetrieb auf einer privaten Sportanlage dar. Denn die Benutzung eines Segelbootes ist nach typisierender Betrachtungsweise jedenfalls auf Binnengewässern Wassersport.

2. Mit Blick auf das Verbot von jeglichen Zusammenkünften in Vereinen können Segelboote in einer solchen Hafenanlage auch für "nicht sportliche" Zwecke (z.B. für Wartungs-, Reparatur- und Pflegearbeiten) nur dann betreten werden, wenn durch den Verein sichergestellt ist, dass es nicht zu Zusammenkünften von mehreren Personen auf dem Vereinsgelände kommt.

3. Diese Verbote sind mit Blick auf den zu wahrenden Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auch unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) verhältnismäßig.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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