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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 1257/20

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1257/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0916.20L1257.20.00
 
Schlagworte:
COVID-19, Coronavirus, Absonderung, Quarantäne, Kontaktperson, Kategorie I, Schulklasse
Normen:
IfSG § 2 Nr 7; IfSG § 30 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts

zum Coronavirus geht die Kammer davon aus, dass bei Kontaktpersonen der Kategorie I von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Infektion auszugehen ist,

so dass sie Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind. Gegenüber diesen

Personen kann daher regelmäßig eine Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG

erlassen werden.

2. Nach den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts sind Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender

Kontaktsituation mit einem bestätigten COVID-19-Fall (zum Beispiel Kitagruppe,

Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, einem höheren

Infektionsrisiko ausgesetzt. Ein mindestens 15-minütiger Gesichts- („face-to-face“)

Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall ist insofern für Schulklassen für

eine Einordnung in die Kategorie I aktuell mithin nicht erforderlich.

3. Da ein negativer Test während einer möglichen Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen eine Erkrankung nicht ausschließt, ist die Erlassbehörde nicht dazu verpflichtet, die Absonderung aufzuheben oder die Quarantänezeit nach Vorlage eines solches Tests zu verkürzen.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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