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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 4063/18

Datum:
17.02.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4063/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K4063.18.00
 
Schlagworte:
Informationszugang zu Verwaltungsvorgängen der Gerichtsverwaltung betreffend die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne eines Landgerichts, betreffend die Einsichtnahme in die Prozessakte der Gerichtsverwaltung zu einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG sowie betreffend die Einsichtnahme in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang
Normen:
IFG NRW § 4 Abs 1, IFG NRW § 5 Abs 4; IFG NRW § 7 Abs 2 Buchst a), IFG NRW § 9; JustG NRW § 116 Abs 1, VwVfG NRW § 29 Abs 1
Leitsätze:

1. Das Recht auf Akteneinsicht aus § 116 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 29 VwVfG NRW besteht jedenfalls nur „im laufenden Verfahren“, längstens bis zum Eintritt der Bestandkraft des (Justiz-)Verwaltungsaktes.

2. Hinsichtlich der Aktenbestandteile, die einem Antragsteller bereits bekannt sind, darf ein Antrag auf Informationszugang gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW abgelehnt werden.

3. Hinsichtlich solcher Aktenbestandteile, die von mehreren Beteiligten erstellt wurden und unterschiedliche Bewertungen und Diskussionsbeiträge im Sinne eines „Für und Wider“ hinsichtlich der richtigen Sachbehandlung enthalten, kann ein Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW abgelehnt werden.

4. Hinsichtlich solcher Aktenbestandteile, die im Zusammenhang mit einer vom Antragsteller erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde erstellt wurden, steht dem Informationszugangsanspruch § 9 IFG NRW entgegen. Die Angaben in Dienstaufsichtsbeschwerden bzw. in den zugehörigen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen stellen personenbezogene Daten desjenigen dar, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Minden; diese Kosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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