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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 545/19

Datum:
17.07.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 545/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0717.19K545.19.00
 
Schlagworte:
Klagefrist; Zustellung; Ersatzzustellung; Briefkasten; Vermerk; Umschlag; Postzustellungsurkunde; Beweiswirkung; Beweis; Gegenbeweis; Wiedereinsetzung; Anwalt; Sorgfalt; Fristenkontrolle
Normen:
LZG NRW § 3 Abs. 2; ZPO § 180;; ZPO § 182; ZPO § 418
Leitsätze:

Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.

Der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung.

Die Postzustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt.

Der Gegenbeweis erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt.

Ist auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt, erfordert es die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts, im Rahmen der Fristenkontrolle den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln, insbesondere, sich bei der Behörde nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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