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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5424/19

Datum:
30.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5424/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1130.19K5424.19.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Auswahlentscheidung; Anhörung; Anhörungsmangel; Akteneinsicht; Heilung; Unbeachtlichkeit
Normen:
VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 29; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG NRW § 46
Leitsätze:

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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