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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5423/19

Datum:
30.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5423/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1130.19K5423.19.00
 
Schlagworte:
Auswahlentscheidung; Anhörung; Anhörungsmangel; Akteneinsicht; Heilung; Unbeachtlichkeit
Normen:
VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 29; VwVfG NRW § 45 Abs. Nr. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 46
Leitsätze:

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle U.----straße 0 in T.        unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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