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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4937/18

Datum:
22.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
19 K 4937/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0422.19K4937.18.00
 
Schlagworte:
Widerruf; Aufstellerlaubnis, Aufstellen; Spielgeräte; Gewinnmöglichkeit; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden; Ermessen; Ermessensreduzierung
Normen:
VwVfG NRW § 49 Abs. 2 Nr. 3; GewO § 33 c Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Ist ein Gewerbe aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen, ist das Widerrufsermessen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW reduziert, wenn nachträglich der Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit eintritt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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