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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 37/19

Datum:
20.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 37/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1020.19K37.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3269/20
Schlagworte:
Bestätigung; Geeignetheit; Geeignetheitsbestätigung; Aufstellungsort; Rücknahme; Geldspielautomat; Billard; Schankwirtschaft; Speisewirtschaft; Spielstätte; Billardcafé; Dart; Spieltisch
Normen:
GewO § 33c Abs. 3; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1; SpielV § 1 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG NRW § 48
Leitsätze:

Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.
Welchen Hauptzweck ein Betrieb verfolgt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Umstände zu beurteilen. Dazu dienen insbesondere das äußere Erscheinungsbild, der Grundriss, die Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt einer Kontrolle sowie die Preise der Getränke.
Zur Anwendung dieser Grundsätze im Fall einer als "Billarcafé" bezeichneten Spielstätte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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