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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1862/18

Datum:
27.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1862/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0527.19K1862.18.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Abstandsgebot; Auswahlentscheidung; Ermessen; Ziele des GlüStV
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; GewO § 33i; GlüStV § 29 Abs. 2 Satz 4; GlüStV § 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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