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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1861/18

Datum:
27.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1861/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0527.19K1861.18.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Erlaubnis; Abstandsgebot; Auswahlentscheidung; Ermessen; unbillige Härte; Schließungsverfügung; Ermessensfehler; Frist
 
Tenor:

Ziffern 3. und 5. des Bescheides der Beklagten vom 27. Februar 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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