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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1636/18

Datum:
03.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1636/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0903.19K1636.18.00
 
Schlagworte:
Wiedereinsetzung; Fristenmanagement; Fristenübersicht; Büropersonal; Angestellte; Weisung; Härtefall; Befreiung; unbillige Härte; Existenz; Konzern;
Normen:
VwGO § 60; GlüStV § 29 Abs 4 S 4
Leitsätze:

Hat ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, darf er darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt.

Wird einer bisher zuverlässigen Kanzleiangestellten eine spezielle Weisung erteilt, ist der Rechtsanwalt im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern.

Die Annahme einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV setzt besondere, unvermeidbare Belastungen voraus, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.

Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung geltend gemacht,kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, nur in Bezug auf das Gesamtunternehmen beurteilt werden. Dabei sind ausschließlich die Belastungen des Gesamtunternehmens in den Blick zu nehmen, die sich aus der Aufgabe des streitbetroffenen Spielhallenbetriebs ergeben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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