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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 967/20

Datum:
25.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 967/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1125.18L967.20.00
 
Schlagworte:
isolierte Zwangsgeldfestsetzung, Prostitutionsbetrieb, Prostitutionsstätte, sexuelle Dienstleistung, Eintrag in szenentypische Chat-Foren, Body-to-Body-Massage (B2B), Happy End (HE), Scheinbeschäftigung, Tantra-Massage, hier als Massage mit eindeutigem Sexualbezug, Thai-Massage
Normen:
VwGO § 80 Abs 5, VwVG NW §§ 55 Abs 1, 57 Abs 1, § 60 Abs 1, § 64 Satz 1,; GmbHG §§ 5a, 13 Abs 1, ProstSchG §§ 12, 3 Abs 3 Nr 1, 2, Abs 1, Abs 4; VwVfG NW § 42
Leitsätze:

Wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte nach bestandskräftiger Schließungsverfügung eine solche unerlaubt weiterbetreibt, kann sich nicht mit Erfolg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Wehr setzen.

Sowohl Einträge in szenentypischen Chat-Foren, als auch der Internetauftritt des Betreibers, wie auch eine Vorort-Kontrolle bei der Prostitutionsstätte durch die Behörden können geeignet sein, Hinweise auf die untersagte Tätigkeit zu geben.

Der Begriff der Tantra-Massage kann bei szenentypischer Einbettung und eindeutigem Sexualbezug auf die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen hindeutet.

Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass eine Tantra-Massage keine vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste sexuelle Dienstleistung darstellt; hier verneint.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

 
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