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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 1512/20

Datum:
12.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1512/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1112.18L1512.20.00
 
Schlagworte:
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), Verpflichteteneigenschaft durch Beratung bei Immobiliengeschäften, Mitwirken an Kauf und Verkauf von Immobilien in Ausübung des Berufs, Risikoanalyse
Normen:
§ 51 GwG 2017; § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017; § 5 GwG 2017
Leitsätze:

Prüfung eines Rechtsanwalts (früherer Notar), der in geringem Umfang und in geringer Anzahl Mandanten in Ausübung seines Berufs entgeltlich bei Immobiliengeschäften berät, ist ein nach dem Geldwäschegesetz 2017 Verpflichteter. Als solcher hat der die präventiven Anforderungen des Geldwäschegesetzes 2017 - namentlich die Erstellung einer individuellen Risikoanalyse (§ 5 GwG 2017) - einzuhalten.

Treten anlässlich einer zunächst anlasslosen Prüfung der Aufsichtsbehörde Umstände zu tage, die darauf hindeuten, dass ein nach dem Geldwäschegesetz 2017 Verpflichteter die ordnungsrechtlichen Anforderungen nicht einhält, ist die Aufsichtsbehörde - hier die Rechtsanwaltskammer gegenüber einem Mitglied - nach § 51 Abs. 2, Abs. 3 GwG 2017 berechtigt, diesem in ihren Räumen zu einem bestimmten Termin die Vorlage relevanter Unterlagen aufzugeben.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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