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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4015/18

Datum:
23.01.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4015/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0123.17K4015.18.00
 
Schlagworte:
Abschleppmaßnahme, Elektrofahrzeug, Sonderparkplatz
Normen:
EmoG § 2, EmoG § 3 Abs. 4, VwVG NW § 77 Abs. 1, StVO § 45 Abs. 1g; StVO § 42 Abs. 2 Anlage 3, Zeichen 314
Leitsätze:

1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

2. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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