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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 5545/19.A

Datum:
16.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a K 5545/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0416.15A.K5545.19A.00
 
Schlagworte:
Kettenabschiebung zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Irak alleinstehende Frau alleinerziehende Frau
Normen:
AufenthG § 60 Abs 5 EMRK Art 3
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 verpflichtet, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in den Personen der Kläger hinsichtlich Schweden und Irak festzustellen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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