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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1031/20

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
14 K 1031/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0709.14K1031.20.00
 
Schlagworte:
Außerbetriebsetzung, Kfz, Konkurs, Durchgriff, Geschäftsführer, Störer, Adressat, Garant, Garantenstellung, Abwicklung, Nutzungsuntersagung, Haftpflichtversicherung, Aufgebot
Normen:
FZV § 25 Abs 4; FZV § 13 Abs 4
Leitsätze:

Die Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers als Adressat einer Nutzungsuntersagung für ein Fahrzeug an Stelle der im Fahzeugregister eingetragenen (liquidietrten) GmbH, ist aufgrund der sich aus den nachwirkenden Pflichten des ehemaligen Geschäftsführers ergebenden Garantenstellung.

Die Möglichkeit der Zwangsabmeldung nach Aufgebot gemäß § 13 Abs. 4 FZV ist in Fällen des fehlenden Pflichtversicherungsschutzes kein milderes, gleich geeignetes Mittel.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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