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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 66/19

Datum:
20.01.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 I 66/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0120.14I66.19.00
 
Schlagworte:
Durchsuchung Durchsicht Wohnung Vereinsverbot Vereinigung Verbot Computer Speichermedien Duldung Mitbewohner
Normen:
VereinsG § 4 StPO § 110
 
Tenor:

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners, beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage,

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO)

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,

insbesondere

werden angeordnet.

 
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