Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Die durch den methodischen Ansatz der Berechnung von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins ermittelten Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.
2. Für die Bestimmung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes sind die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend.
(Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klage wird abgewiesen.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Die Berufung wird zugelassen.
5Tatbestand:
6Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Regenwassergebühr für das Jahr 2017, insbesondere gegen den kalkulatorischen Zinssatz.
7Der Kläger ist Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossenen Grundstücks mit der postalischen Anschrift M. straße 00 in P.
8Die Beklagte legte in ihrer der Abwassergebührensatzung zugrunde liegenden Kalkulation der Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2017 einen kalkulatorischen Zinssatz von 6,52 % zugrunde. Sie folgte dabei dem von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) ermittelten kalkulatorischen Zinssatz. Die kalkulatorischen Zinsen berechnete die Beklagte nach dem Anschaffungsrestwert, vermindert um das Abzugskapital, in Höhe von 18.611.773 € bei einem Zinsfuß von 6,52 % für das Anlagevermögen mit 1.213.488 €. Außerdem berücksichtigte die Beklagte kalkulatorische Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Höhe von 1.170.705 €. Insgesamt ging die Beklagte von betrieblichen Kosten der Abwasserbeseitigung in Höhe von 6.961.985 € aus. Diese verteilte die Beklagte zu 63,33 % auf die Schmutzwassergebühren und zu 36,33 % auf die Regenwassergebühren.
9Die Verwaltung der Beklagten schlug dem Rat der Beklagten in der Sitzungsvorlage vom 20. September 2016 (Vorlage Nr.: 14-20/0383) eine Änderung der Gebührensatzung mit neuen Gebührensätzen für Schmutzwasser (3,04 €/m³) und Regenwasser (7,15 €/10 m²) unter Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6,52 % vor. Der Rat der Beklagten beschloss daraufhin am 24. November 2016 eine neue Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt P. (im Folgenden: AGS) entsprechend der Vorschläge der Verwaltung.
10Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 2017 setzte die Beklagte für das klägerische Grundstück Schmutzwassergebühren in Höhe von 349,60 € und Regenwassergebühren in Höhe von 250,25 € für das Jahr 2017 fest. Den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 2017, der sich gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 als unbegründet zurück.
11Der Kläger hat am 18. April 2017 Klage erhoben.
12Zur Begründung trägt er vor, Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten und der Ansatz kalkulatorischer Zinsen für das Eigenkapital dürften nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Die Kombination von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten und die Bemessung kalkulatorischer Zinsen für das gebundene Eigenkapital auf der Basis des Nominalzinssatzes seien aus betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unvertretbar, da dies zu einer doppelten Erfassung der Inflationsrate führe. Zinsen auf das Eigenkapital könnten nur angesetzt werden, wenn diesem tatsächlich Liquidität gegenüberstehe. Bei konsequenter Übertragung der betriebswirtschaftlichen Theorie der Opportunitätskosten auf den öffentlichen Bereich sei eine Verzinsung von Eigenkapital nur möglich, wenn das im Anlagevermögen gebundene Kapital in liquide Mittel umgewandelt werden könne, was im Bereich der Daseinsvorsorge problematisch sei. Eine solche Umwandlung sei frühestens ab dem 1. Januar 2007 kalkulierbar, weil erst zu diesem Zeitpunkt von der bisherigen Kameralistik auf die Doppik umgestellt worden sei. Unabhängig davon sei jedenfalls der Zinssatz überhöht. Der wertmäßige Kostenbegriff habe eine zeitliche Komponente. Danach stellten Aufwendungen nur dann Kosten der Leistungsperiode dar, wenn sie ausschließlich auf diesen Leistungszeitraum entfielen. Bei einer fünfzigjährigen Durchschnittsrendite legte man aber die Renditen öffentlicher Anleihen zugrunde, deren Laufzeit überwiegend bereits lange abgelaufen sei. Für die Höhe des Zinssatzes seien also ausschließlich die Verhältnisse des Kapitalmarktes maßgeblich, die im abzurechnenden Leistungszeitraum herrschten. Auch die Ermittlung der Zinsbasis bedürfe einer Korrektur. Der Restbuchwert dürfe nicht durch Abzug der nicht indexierten Abschreibungen vom Anschaffungswert ermittelt werden. Es müssten vielmehr auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts kalkulierte Abschreibungen abgezogen werden. Darüber hinaus könnten auch die Abschreibungserlöse aus dem mit Abzugskapital finanzierten Teil des Anlagevermögens kein zinspflichtiges Kapital dadurch sein, dass die Summe der Zuschüsse und Beiträge entsprechend gekürzt werde. Schließlich führe eine Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis bei einer Finanzierung durch Fremdkapital im Laufe der Zeit zu einer Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital. Echte Gewinne würden so als betriebswirtschaftliche Kosten deklariert.
13Der Kläger beantragt,
14den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2017 hinsichtlich der Heranziehung zu Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigungsgebühren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) seien für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langjährige Durchschnittsverhältnisse maßgeblich. Nach der aktuellen Rechtsprechung diene der Mittelwert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten aus den vergangenen fünfzig Jahren als Datengrundlage. Der auf diese Weise ermittelte Zinssatz könne um 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen sei. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sei entsprechend der Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage (Zinsbasis) von Anschaffungsrestwerten erfolgt. Beiträge und Zuschüsse Dritter seien dabei außer Betracht geblieben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 2017 ist hinsichtlich der – allein streitbefangenen – Schmutz- und Niederschlagswassergebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
23Rechtsgrundlage für die strittigen Festsetzungen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt P. vom 24. November 2016 (AGS). Diese Satzung ist wirksam.
24Die Gebührensätze für die Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,04 € je m³ Schmutzwasser gemäß § 4 Abs. 6 AGS und für die Niederschlagswassergebühr in Höhe von 7,15 € pro volle 10 m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 4 AGS werden durch eine Gebührenbedarfsberechnung gerechtfertigt, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) genügt. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, wonach das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten soll.
251. Der von der Beklagten gewählte methodische Ansatz der Berechnung von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert des Kanalvermögens in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
26vgl. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92, juris; Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98, juris; Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - juris,
27und der (geänderten) Rechtsprechung der Kammer,
28vgl. Urteile vom 6. September 2007 - 13 K 6820/04 und 13 K 459/05 -, vom 28. Februar 2008 - 13 K 625/05 -, vom 5. Juni 2008 – 13 K 1908/07 –, vom 30. Oktober 2008 – 13 K 1364/07 -, vom 28. Juli 2016 – 13 K 1202/13,
29gebührenrechtlich zulässig, weil die so ermittelten Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellen und diese Methode mit dem Willen und den Zielsetzungen des Landesgesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW in Einklang steht.
30Die kalkulatorischen Zinsen einerseits und die kalkulatorischen Abschreibungen andererseits dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, in ihrer jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt werden. Der kalkulatorischen Abschreibung darf die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris Rn. 31 f.
32Die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung liegt hingegen in der Gewährleistung eines Belastungsausgleichs dafür, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris Rn. 65.
34Der Vortrag des Klägers, die Verbindung von Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen sei unzulässig, da auf diese Weise der Inflationsausgleich für das eingesetzte Kapital doppelt in Ansatz gebracht werde, begründet nicht die Unzulässigkeit der oben genannten Berechnungsweise. Die möglichen unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten (Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung) mögen zwar im Rahmen der Berechnung jeweils einen Inflationsausgleich berücksichtigen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmungen ist dies indes systemimmanent und wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden auch gewollt.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris Rn. 34.
362. Soweit der Kläger im Klageverfahren alternative Annahmen und Berechnungsmethoden schriftsätzlich dargelegt und vorgetragen hat, kann offen bleiben, ob diese einen betriebswirtschaftlich vertretbaren oder gar einen überzeugenderen methodischen Ansatz darstellen. Denn das Vorliegen betriebswirtschaftlicher Grundsätze im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, nicht bereits dann zu verneinen, wenn es zu der betreffenden betriebswirtschaftlichen Frage noch andere, eventuell auch überzeugendere wissenschaftliche Theorien gibt. Nach dieser Rechtsprechung stellen betriebswirtschaftliche Grundsätze betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen dar, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. Der auf betriebswirtschaftliche Grundsätze abstellende Gesetzeswortlaut berechtigt die Gemeinden, zwischen mehreren betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in diesem Sinne auszuwählen.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris Rn. 8 f.
38Der von der Beklagten gewählte methodische Ansatz der Berechnung von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert des Kanalvermögens in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins stellt einen betriebswirtschaftlichen Grundsatz in diesem Sinne dar (siehe oben, I. 1.).
393. Soweit der Kläger geltend macht, das betriebswirtschaftliche Opportunitätskostenprinzip sei nur bedingt auf den Gebührenbereich anwendbar, es sei denn, man wende auch im Gebührenbereich konsequent die Theorie der Opportunitätskosten an, wonach das im Anlagevermögen gebundene Kapital in liquide Mittel umgewandelt werden können müsse, was im Bereich der Daseinsvorsorge problematisch sei, greift dieser Einwand nicht durch. Denn nach der gesetzlichen Ausgangslage ist grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe (nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand) feststellen lassen. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 2 KAG NRW bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt. Erst im Weiteren stellt sich dann die Frage, ob Kostenrechnungen, die auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, gegen spezielle, das öffentliche Gebührenrecht beherrschende Grundsätze (z.AGS Äquivalenzprinzip) verstoßen.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris Rn. 8.
414. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, steht es zudem im Einklang mit der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, dass Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis zu einer Veränderung der Kapitalstruktur zugunsten des Eigenkapitals führen, wenn das Anlagevermögen ganz oder teilweise mit Fremdkapital finanziert worden ist. Hieran vermögen nur der Gesetzgeber oder ein breit angelegter Überzeugungswandel in der Betriebswirtschaftslehre etwas zu ändern. Insoweit wäre Voraussetzung, dass ein konsistent begründetes, für Wirtschaftsbetriebe allgemein geltendes Kostenrechnungskonzept unter besonderer Berücksichtigung der Brutto-/Nettosubstanzerhaltungsproblematik entwickelt würde und so weitgehende Zustimmung in der Betriebswirtschaftslehre erführe, dass die Annahme einer Aufgabe des betriebswirtschaftlichen Grundsatzes der Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis gerechtfertigt erscheint.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – juris Rn. 54.
435. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Gesamtbilanz der Beklagten wegen der Überschuldung ein negatives Eigenkapital aufweise, welches keine Zinsen generieren könne, steht dies dem Ansatz kalkulatorischer Zinsen nicht entgegen. Für die Gebührenkalkulation als einer Kostenrechnung ist insoweit alleine auf die durch die Anlage und deren Finanzierung verursachten Kosten abzustellen, nicht aber auf die Gesamtbilanz der Beklagten. Als Kosten können nach dem wertmäßigen Kostenbegriff zudem nicht nur die (tatsächlich aufgelaufenen) Zinsen des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 – juris Rn. 63.
45Gegenstand der Verzinsung ist das Eigenkapital in Form des Anlagevermögens. Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen ist dabei so lange zulässig, wie das Anlagevermögen nicht vollständig abgeschrieben worden ist oder etwa aufgrund vollständiger Zerstörung keinerlei Restbuchwert mehr aufweist.
46Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen in der Gebührenkalkulation ist auch nicht erst seit der Umstellung von der Kameralistik zur Doppik zum 1. Januar 2007 möglich. Die in diesem Rahmen erfolgte Bewertung des Anlagevermögens zu Wiederbeschaffungszeitwerten ändert nichts daran, dass das Anlagevermögen bereits zuvor Eingang in die unabhängig von der Bilanz zu beurteilende Gebührenkalkulation der Beklagten gefunden hat.
476. Den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten kalkulatorischen Zinsen in Höhe von insgesamt 1.213.488 € liegt ein leicht überhöhter Zinssatz von 6,52 % zugrunde.
48Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich entgegen des klägerischen Einwands nicht nach den in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnissen. Da es sich um einen kalkulatorischen Zins handelt, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht, können für die Bestimmung des Zinssatzes nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt. Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, sind für die Höhe des Zinssatzes die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend. Diese Verhältnisse können am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten abgelesen werden.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92-, juris, Rdnr. 83 und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - juris, Rdnr. 69.
50Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die in den vergangenen Jahrzehnten (50 Jahren) bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen (hier: 2015), angefallen sind. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.
51Vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. April 2005- 9 A 3120/03 - juris, Rdnr. 69.
52Die Kammer sieht auch in Würdigung der von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Rechtsprechung der Kammer abzuweichen. Der der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegte Zinssatz gibt die durchschnittliche Zinsbelastung für das eingesetzte Eigen- und Fremdkapital bei gebührenrechnenden gemeindlichen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung wieder. Es handelt sich damit um einen Durchschnittszinssatz, dem nicht das in der jeweiligen Gemeinde konkret betriebene Schuldenmanagement zugrunde zu legen ist. Die bei dieser Berechnungsweise unterbleibende Gewichtung des für jedes einzelne Jahr zu berücksichtigenden Zinssatzes auf der Grundlage des jeweils zu verzinsenden Anlagekapitals ist im Rahmen der der Verwaltungsvereinfachung dienenden Pauschalierung hinzunehmen und liegt im Interesse der Rechtssicherheit. Die Pauschalierung hat auch keinen generell gebührensteigernden Effekt, da je nach aktuell zurückliegender Zinsphase diese zu Gunsten oder Lasten der Gebührenpflichtigen gehen kann.
53VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2016 - 13 K 1202/13.
54Ob die Beklagte bei einem Anstieg des Zinssatzes berechtigt wäre, von dem Ansatz langjähriger Durchschnittswerte abzuweichen und bei der Kalkulation die aktuelle Zinsentwicklung zu Grunde zu legen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
55Dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wie der Kammer sind die Sätze der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich zugänglichen Daten erstellten Übersicht vom 12. Januar 2004. Die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
56Vgl. Deutsche Bundesbank, Kapitalmarktstatistik Januar 2020, Statistisches Beiheft 2, , S. 36, Tabelle 7a: Emissionsrenditen nach Wertpapieren, Spalte: Anleihen der öffentlichen Hand zusammen, abrufbar unter https://www.bundesbank.de/de/publikationen/statistiken/statistische-beihefte, zuletzt abgerufen am 12. Februar 2020.
57Ausgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen in dem 50-Jahres-Zeitraum bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen (hier das Jahr 2015), ergibt sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation 2017 ein zulässiger Zinssatz von 6,454 %, der damit um 0,066 % niedriger liegt, als der in der Kalkulation angesetzte. Ohne Einbeziehung des Sicherheitszuschlags ergibt sich dementsprechend ein Zinssatz von 5,954 %. Die geringfügige Abweichung ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte laut eigener Aussage bei dem Ansatz der kalkulatorischen Zinsen auf die seitens der GPA NRW veröffentlichten Zahlen zurückgegriffen hat, ohne diese zu überprüfen. Die GPA NRW hat laut telefonischer Auskunft vom 12. Februar 2020 allerdings nicht die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werte der Spalte „Anleihen der öffentlichen Hand zusammen“, sondern die Werte der Spalte „Öffentliche Pfandbriefe“ der Ermittlung der Durchschnittswerte zugrunde gelegt.
58Der Kammer erscheint es darüber hinaus nach wie vor systemgerecht, hinsichtlich des Sicherheitszuschlages von 0,5%-Punkten nicht die kurzfristige Kreditzinsentwicklung, sondern ebenso wie bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes langjährige Werte in den Blick zu nehmen. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen in einer neueren Entscheidung die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages derzeit nicht als sachgerecht angesehen hat, da nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen sei, dass die Kreditzinsen die Anlagezinsen regelmäßig überstiegen und somit ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen sei,
59vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 K 12028/17 –, juris Rn. 127,
60kann diese Frage allerdings dahinstehen. Denn selbst bei Abzug des Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % und der sonstigen geringfügigen Überhöhung von 0,066 % ist eine relevante Gebührenüberhöhung nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % aus Praktikabilitätserwägungen als unerheblich anzusehen, solange diese nicht auf willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften, oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92-, juris, Rn. 83.
62Diese 3%-Sicherheitsmarge ist auch unter Annahme eines rechtswidrigen 0,5%-Sicherheitszuschlags und unter Berücksichtigung der geringfügigen Überhöhung von 0,066 % nicht erreicht. Die Beklagte hat für das Jahr 2017 insgesamt eine Summe aus kalkulatorischer Verzinsung im Abwasserbereich von 1.213.488 € unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 6,52 % angesetzt. Reduziert man den Zinssatz um 0,566 % mithin auf 5,954 %, so ergibt sich eine überhöhte Verzinsung von (1.213.488 € : 6,52 x 0,566 =) 105.343 €. Zieht man diese Überhöhung von den betrieblichen Kosten der Abwasserbeseitigung in Höhe von 6.961.985 € ab, verbleiben zulässige Gesamtausgaben in Höhe von 6.856.642 €. Setzt man die Überhöhung ins Verhältnis zu diesen zulässigen Gesamtausgaben, ergibt sich eine Kostenüberschreitung von 1,54 % (105.343 € : 6.858.642 € = 0,0154), welche die hinnehmbare Grenze von 3 % nicht überschreitet. Es liegt hinsichtlich der geringfügigen Überhöhung von 0,066 % auch keine bewusst fehlerhafte Kostenüberschreitung vor, da die Beklagte nach eigener Aussage die seitens der GPA NRW veröffentlichten Werte ohne eigenständige Überprüfung ihrer Kalkulation zugrunde gelegt und auf deren Richtigkeit vertraut hat. Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages von 0,5%-Punkten steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
637. Die Ermittlung des zu verzinsenden Restbuchwertes begegnet schließlich ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat diesen zutreffend dadurch ermittelt, dass sie von dem Anschaffungswert die nicht indexierten Abschreibungen abgezogen hat und ist dabei zu einem Restbuchwert von 19.491.163 € gekommen. Die Verminderung des Anschaffungswertes lediglich um die nicht indexierte Abschreibungen ist deshalb gerechtfertigt, weil der auf der Indexierung beruhende Abschreibungsanteil Ausgleich für den inflationsbedingten Werteverzehr an der Anlage ist und daher nicht als Rückfluss des investierten Kapitals angesehen werden kann.
64OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 – 9 A 560/93 –, Bl. 10 des amtlichen Umdrucks.
65Der hiervon vorgenommene Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter (sog. Abzugskapital) i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG NRW ist der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, das Abzugskapital in voller Höhe von dem verminderten Anschaffungswert abzuziehen. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG NRW ist bereits Genüge getan, wenn bei der Ermittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) vollständig herausgerechnet worden ist. Sind die nicht indexierten Abschreibungen auf der Grundlage des gesamten Anlagevermögens unter Einbeziehung auch der Zuschüsse und Beiträge Dritter berechnet worden, vermindert das auf diese Weise der Gemeinde wieder zur Verfügung stehende Rückflusskapital anteilig auch den noch in der Anlage gebundenen Wert des Zuschuss- und Beitragsteils des Anlagevermögens, so dass durch die jährlichen Abschreibungen bereits eine kontinuierliche teilweise Reduzierung des Abzugskapitals erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG NRW gebietet in diesem Fall nur, dass der über die Abschreibungen noch nicht reduzierte, verbliebene Teil des Abzugskapitals nunmehr bei der Verzinsung aus dem durch die Abschreibungen verminderten Anschaffungswert herauszurechnen ist.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 –, juris Rn. 21 ff.
67Dass § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG NRW nicht in jedem Fall den vollständigen – und damit im Hinblick auf die bereits erfolgten Abschreibungen zum Teil doppelten – Abzug des Abzugskapitals fordert, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz KAG NRW, wonach allein das zur Leistungserbringung aufgewandte Kapital einer angemessenen Verzinsung unterliegt. Das über die Abschreibungen erwirtschaftete beitrags- und zuschussbezogene Rückflusskapital steht aber von vornherein für die Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der Verzinsung sein. Wenn also nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG NRW bei der Verzinsung Beiträge und Zuschüsse Dritter außer Betracht zu bleiben haben, kann sich dies nur auf den Teil der Beiträge und Zuschüsse beziehen, der überhaupt noch der Verzinsung unterliegen könnte, mithin eben jenen Teil, der noch nicht durch Abschreibungen in Rückflusskapital umgewandelt worden ist. Mit der Reduzierung des um die Abschreibungen verminderten Anschaffungswertes um den noch nicht abgeschriebenen Teil des Abzugskapitals wird gewährleistet, dass ausschließlich das noch nicht zurückgeflossene Eigenkapital der Gemeinde Gegenstand der Verzinsung ist.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 –, juris Rn. 29 ff.
69Die Beklagte hat von den ermittelten Restbuchwerten von 19.491.163 € ein Abzugskapital in Höhe von 879.390 € abgezogen und damit ein zu verzinsendes Kapital in Höhe von 18.611.773 € errechnet. Anhaltspunkte dafür, dass das der Verzinsung zugrunde gelegte aufgewandte Kapital im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW unter Abzug des dabei nicht zu berücksichtigenden Eigenkapitals (= Beiträge und Zuschüsse Dritter) fehlerhaft zu hoch angesetzt worden ist, sind vom Kläger weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich.
70II.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
72III.
73Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
74Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
75BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764.09 –, juris Rn. 32.
76Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist im Hinblick auf die derzeit anhaltende Niedrigzinsphase und die betriebswirtschaftliche Vertretbarkeit einer Orientierung der Kapitalverzinsung an den langjährigen Durchschnittsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten gegeben.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2017 - 9 A 97/16.
78Beschluss:
79Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 599,85 € festgesetzt.