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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4705/17

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4705/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0213.13K4705.17.00
 
Schlagworte:
Kalkulatorische Zinsen Abwassergebühren
Normen:
KAG NW § 6 Abs 1 S 3; KAG NW § 6 Abs 2
Leitsätze:

1. Die durch den methodischen Ansatz der Berechnung von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins ermittelten Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.

2. Für die Bestimmung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes sind die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend.

(Anschluss an Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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