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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1860/19

Datum:
05.02.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1860/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0205.12L1860.19.00
 
Schlagworte:
faktischer Vollzug; Aufrechnung; Rückforderungsbescheid; Vollziehungsmaßnahme; aufschiebende Wirkung; Besoldungsrückforderung
Normen:
BGB §§ 387 ff.; VwGO § 80 Abs. 5; LBesG NRW § 15 Abs. 2
Leitsätze:

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid steht einer Aufrechnungserklärung der Behörde nicht entgegen. Die Befriedigung eines Anspruchs der Behörde im Wege der Aufrechnung stellt keine Vollziehungsmaßnahme dar.

 
Tenor:

            Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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