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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1799/19

Datum:
20.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1799/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0420.12L1799.19.00
 
Schlagworte:
Beamte Beförderung Stellenbesetzung einstweilige Anordnung dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag Beurteilungszeitraum Tätigkeit in Richtervertretung Begünstigungsverbot
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1; LRiStAG NRW § 17 Abs. 2
Leitsätze:

1. Verfügt der Beurteiler nicht über hinreichende eigene Erkenntnisse über die von dem zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen, so ist er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen; insofern kommen insbesondere Beurteilungsbeiträge Dritter in Betracht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die fehlenden eigenen Erkenntnisse nur einen gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum unerheblich kurzen Zeitraum betreffen. Ein Zeitraum von rund acht Monaten ist gemessen an einem Gesamtbeurteilungszeitraum von knapp 75 Monaten erheblich.

2. Beamte, die derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören als der zu beurteilende Beamte, sind nicht grundsätzlich von der Mitwirkung am Beurteilungsverfahren ausgeschlossen. Diese Beamten sind daher nicht aus Rechtsgründen gehindert, einen - mündlichen oder schriftlichen - Beurteilungsbeitrag zu liefern.

 
Tenor:

1.       Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt vom 00.00.0000 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/ der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht L.    (JMBl. NRW 0000, 0) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2.       Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- € festgesetzt.

 
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