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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1795/19

Datum:
15.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1795/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0515.12L1795.19.00
 
Schlagworte:
Auswahlentscheidung, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Beamte, dienstliche Beurteilung, Auswahlgespräche, inhomogenes Bewerberfeld
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

1. Beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen sind gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese grundsätzlich auf der Grundlage hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu treffen.

2. In einer durch ein außergewöhnlich inhomogenes Bewerberfeld gekennzeichneten Ausnahmesituation kann es gerechtfertigt sein, den nach dem Prinzip der Bestenauslese gebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausnahmsweise durch andere geeignete Mittel vorzunehmen. Dabei ist dem Prinzip der Bestenauslese größtmögliche Geltung zu verschaffen. Dies kann etwa durch strukturierte Auswahlgespräche oder Assessment-Center geschehen.

 
Tenor:
 
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