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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1011/20

Datum:
20.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1011/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:1020.12L1011.20.00
 
Schlagworte:
Zurruhesetzung Dienstunfähigkeit Besoldung, Höhe der Einbehaltung von Dienstbezügen Rechtsmissbrauch offensichtliche Rechtswidrigkeit
Normen:
§ 34 Abs 3 LBG NRW
Leitsätze:

1. § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist.2. Eine Ausnahme von diesem Grundatz ist aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann anzunehmen, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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