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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 9203/16

Datum:
07.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 9203/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0407.12K9203.16.00
 
Schlagworte:
Auslandsverpflichtungsprämie Abschaffung zum 01.01.2015 für das "German Police Projekt Team" (GPPT) in Afghanistan Ermessensausübung
Normen:
BBesG § 57
Leitsätze:

§ 57 Abs. 1 BBesG hat den Zweck, durch Zahlung einer Prämie die Personalgewinnung für einen spezifischen besonderen Auslandseinsatz zu vereinfachen.

Die Entscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 BBesG über Gewährung oder Abschaffung einer Auslandsverpflichtungsprämie ist eine Ermessensentscheidung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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