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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 M 95/19

Datum:
14.01.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 M 95/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0114.10M95.19.00
 
Schlagworte:
Festsetzung; Zwangsgeld; Betreuungsplatz, Kindertageseinrichtung
Normen:
VwGO § 172
Leitsätze:

Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € zur Erfüllung der sich aus dem gerichtlichen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren ergebenden Verpflichtung, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

 
Tenor:

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der sich aus dem Beschluss vom 22. Oktober 2019 im Verfahren 10 L 1502/19 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergebenden Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Vollstreckungsgläubigers gelegen ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € festgesetzt.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses bei der Zentralen Zahlstelle Justiz einzuzahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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