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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1502/19

Datum:
11.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 1502/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2020:0911.10L1502.19.00
 
Leitsätze:

Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung; Geltendmachung im Wege der einstweiligen Anordnung.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers gelegen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

 
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