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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6631/18

Datum:
12.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6631/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0312.9K6631.18.00
 
Schlagworte:
Entziehung Fahrerlaubnis Gutachtenbeibringung Gutachtennichtbeibringung Beibringungsfrist Frist Gutachtenbeibringungsfrist Unmöglichkeit Fristeinhaltung
Normen:
FeV § 11 Abs 8
Leitsätze:

Eine im Rahmen einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV gesetzten achttägigen Frist zur Blutentnahme und Urinabgabe kann der Fahrerlaubnisinhaber auch noch wahren, wenn er erst am sechsten Tag der Frist von der Anordnung erfährt, ihm mithin nur noch zwei Tage für die Befolgung der Anordnung verbleiben, so dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtbefolgung der Anordnung jedenfalls aus diesem Grund nicht gehindert ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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