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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1438/19

Datum:
23.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1438/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0723.9K1438.19.00
 
Schlagworte:
Punkte, Fahreignungsbewertungssystem, Kraftfahrtbundesamt, Wissenszurechnung, Fahreignungsregister, Bußgeldstelle, Fahrerlaubnisbehörde.
Normen:
StVG § 4 Abs 6 Satz 4, § 4 Abs 8 Satz 1
Leitsätze:

Aus der Bezugnahme des § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG auch auf § 4 Abs. 6 StVG folgt, dass auch für die Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ("Kenntnis erhält") grundsätzlich ausschließlich die durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten Auszüge aus dem Fahreignungsregister als Sachstand maßgeblich sind.

Eine innerbehördliche Wissenszurechnung unterbleibt auch, wenn ein Verkehrsverstoß durch die Bußgeldstelle des Rechtsträgers der Fahrerlaubnisbehörde geahndet wurde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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