Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 9489/17

Datum:
10.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 9489/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1010.8K9489.17.00
 
Schlagworte:
Hilfsvertagungsantrag; hilfsweiser Vertagungsantrag; Auflage zur Duldung , Passbeschaffungspflicht, Verwagungsgrund, Folgeschutzgesuch, Beschäftigungserlaubnis
Normen:
AufenthG § 60b; AufenthG § 60a Abs. 6; BeschV § 32; AufenthG § 105; AsylG § 55
Leitsätze:

Ein für den beabsichtigten Fall der Klageabweisung gestellter hilfsweiser Vertagungsantrag ist unzulässig. Das Gericht ist auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verplfichtet, seine Urteilsberatung vor der Verkündung bekanntzugebhen und in einer (vertagten) mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen.

Ein nach vorherigem bestandskräftig abgelehntem Asylantrag beim Bundesamt für MIgration und Flüchtlinge gestelltes Folgeschutzgesuch, womit allein die erneute Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt wird, führt vor der Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Verfahrens nicht zu einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG.

Ein Versagungsgrund für die Erlaubnis der Beschäftigung Geduldeter kann in fehlenden zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschafftungspflicht liegen. Einem in Bangladesch geborenen Bihari ist es zumutbar, den vom Obersten Gerichtshof in Bangladesch im Jahr 2008 festgestellten Anspruch der in Bangladesch geborenen Biharis, die danach bangladeschische Staatsangehörige sind, auf Ausstellung von Identitätspapieren gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts notfalls gerichtlich durchzusetzen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 26 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank