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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 774/17

Datum:
23.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 774/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0523.8K774.17.00
 
Schlagworte:
Ablenkungswirkung, Abschaltautomatik, Anbaubeschränkungszone, Beschattung, Bundesautobahn, Eisabwurf, Eiserkennung, Eisfallrisiko, Konzentrationszone, Inhaltsbestimmung, optisch bedrängende Wirkung, Risikobewertung, Schattenwurf, Sektorenmanagement, straßenrechtliche Zustimmung, Windenergieanlage, Windenergieerlass
Normen:
BImSchG §§ 5, 6;; FStrG § 9; VwVfG NRW § 36 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 173, 265 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Bei einer aufgrund mangelnder straßenrechtlicher Zustimmung gemäß § 9 FStrG erlassenen Regelung eines immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides zur Festlegung des Bereiches, den die Rotorblätter einer genehmigten Windenergieanlage nicht einnehmen dürfen, handelt es sich um eine den räumlichen Geltungsbereich der Genehmigung von vorn herein begrenzende Inhaltsbestimmung. Begehrt der Genehmigungsinhaber die Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung, so ist hiergegen die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthaft.

 

2. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2, 3 FStrG vorliegen, ist eine Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung unterliegt.

3. Sollen Windenergieanlagen im Bereich der Anbaubeschränkungszone einer Bundesautobahn errichtet werden, so bedarf es für die Beurteilung, ob hieraus die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erwächst, einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ob von den Anlagen eine das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeht. Von besonderer Relevanz sind diesbezüglich das von den Anlagen ausgehende Risiko des Eisabwurfs oder sonstiger herabfallender Anlagenteile, von Lichtreflexen, Schattenwurfs bzw. einer optisch etwaig bedrängenden Wirkung.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 abzuändern und diesen unter Streichung der Regelung unter III. Ziffer 9.1 der Beigeladenen zu 2. zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.-3., welche diese selbst tragen, werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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