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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 738/17

Datum:
12.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 738/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0912.8K738.17.00
 
Schlagworte:
Befristung der Wirkungen einer Ausweisung Befristungsentscheidung Einreise- und Aufenthaltsverbot Erkenntnislage Ermessensentscheidung Fristbemessung Gefahrenprognose Gesinnungswandel Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: Al Qaida)
Normen:
AufentG § 11
Leitsätze:

Zur Annahme der Glaubhaftigkeit einer vorgetragenen Abkehr von radikal islamischem und extremistischem Gedankengut bedarf es konkreter, sich regelmäßig nach außen manifestierender Hinweise auf einen tiefgreifenden und nachhaltigen Gesinnungswandel. Eine regelkonforme Lebensweise allein kann dagegen diesbezüglich kaum Aufschluss geben.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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