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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3521/18

Datum:
12.09.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3521/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0912.8K3521.18.00
 
Schlagworte:
Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer Ausweisung, Befristungsentscheidung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Fristbemessung, Gefahrenprognose, Gleichklang, Unterstützung einer terroristischen Organisation (hier: Al Qaida), Sperrwirkung, Terrorismusverdacht, Umgangskontakte
Normen:
AufenthG § 11, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; GG Art. 6; VwVfG NRW § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1, 2 Nr. 3
Leitsätze:

Es ist sachgerecht, die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung aufgrund ihrer einheitlichen gefahrenabwehrrechtlichen Zweckrichtungen im Einklang miteinander zu bemessen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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