Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3298/17

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3298/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0307.8K3298.17.00
 
Schlagworte:
Freizügigkeitsrecht, Arbeitnehmer, Rechtsmissbräuchliches Verhalten, Betreuung/Versorgung des eigenen Enkelkindes, Ausreichende Existenzmittel, Unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen
Normen:
VwVfG NRW § 3 Abs. 3; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 4; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
Leitsätze:

1. Einzelfall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit (hier bejaht für eine Betreuung/Versorgung des eigenen Enkelkindes).

2. Zu den Voraussetzungen einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, die der Annahme ausreichender Existenzmittel entgegensteht (hier bejaht).

3. Das der Unterhaltsgewährung zugrunde liegende Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU muss bereits im Zeitpunkt des Familiennachzugs im Herkunftsland bestehen/bestanden haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank