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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 1382/17

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1382/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0214.8K1382.17.00
 
Schlagworte:
Ausweisung, Fiktionswirkung, Aufenthaltserlaubnis, faktischer Inländer, Abschiebung, Befristungsentscheidung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rückführungsrichtlinie, Wiederholungsgefahr, Ermessen
Normen:
§ 12 Abs. 3 Satz 1 ZustAVO, § 11 AufenthG, § 53 AufenthG; § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 55 Abs. 3; Art. 8 EMRK, § 114 Satz 2 VwGO
Leitsätze:

1. Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen.

2. Die in § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geregelte Fiktionswirkung steht dem "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.

3. Gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

4. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist, jedenfalls in den Fällen, in denen diese - wie hier - infolge strafrechtlicher Verurteilungen erfolgt, weiterhin die (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

5. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit beider Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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