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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 1503/18

Datum:
08.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1503/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:0208.6L1503.18.00
 
Schlagworte:
Reiten im Walde Reiten Führen Pferde Wald Allgemeinverfügung Erholung
Normen:
LNatSchG NRW § 58 Abs 2 LNatSchG NRW § 58 Abs 4 LNatSchG NRW § 58 Abs 9
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin zu 2. erhobenen Klage 6 K 4256/18 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom     00.00.0000 über das Reiten und das Führen von Pferden auf allen Waldflächen im Gebiet der Stadt Essen wird wiederhergestellt.

Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu 1. zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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