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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 4007/17.A

Datum:
08.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 4007/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2019:1108.5A.K4007.17A.00
 
Schlagworte:
Subsidiärer Schutz für einen von Ehrenmord bedrohten jungen Mann; kein interner Schutz außerhalb der Heimatprovinz
Normen:
§ 4 AsylG
 
Tenor:

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 3.bis 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2017 (Az. °°°°°°°-°°°) dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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